Az.: DZ 1/26
Disziplinargericht der Rechtsanwaltskammer Warschau, ul. Lekarska 7, 00‑610 Warschau — Protokoll
Protokoll über die Sitzung des Disziplinargerichts der Rechtsanwaltskammer Warschau am 17. Februar 2026 um 19:00 Uhr in folgender Besetzung:
Vorsitzende: Rechtsanwältin Ewa Bojanowska
Beisitzer: Rechtsanwältin Dr. Małgorzata Eysymontt; Rechtsanwalt Stefan Jaworski (Berichterstatter)
Unter Mitwirkung des Stellvertretenden Disziplinarbeauftragten der Rechtsanwaltskammer Warschau, Rechtsanwalt Maciej Kaczmarek
Protokollführerin: Rechtsanwältin Katarzyna Wróbel‑Koczułap
Auf den Antrag von Rechtsanwalt Waldemar Józef Gontarski vom 7. Januar 2026 auf Aufhebung der vorläufigen Suspendierung von der Berufsausübung.
Nach Aufruf der Sache erschienen:
Der Stellvertretende Disziplinarbeauftragte der Rechtsanwaltskammer Warschau, Rechtsanwalt Maciej Kaczmarek
Der Betroffene: Rechtsanwalt Waldemar Józef Gontarski
Verteidiger des Betroffenen: Rechtsanwalt Ryszard Kalisz — Verteidigervollmacht zu Protokoll erteilt.
Nicht erschienen.
Die Vorsitzende trug den Sachverhalt vor.
Der Betroffene wies auf die Anlagen zu seinem Schreiben vom 9. Februar 2025 hin, die er zur Akte nehmen lassen wollte.
An dieser Stelle legte der Betroffene die Dokumente, die die Anlagen zum Schreiben vom 9. Februar 2025 bilden, zu den Akten.
Der Betroffene hielt seinen Antrag auf Aufhebung der vorläufigen Suspendierung von der Berufsausübung aufrecht. Er betonte, seine Situation falle nicht unter die in Art. 95j Abs. 1 des Gesetzes über die Anwaltschaft vorgesehenen „besonders gerechtfertigten Umstände“, und die Begründung enthalte keinen einzigen tatsächlichen Umstand, der eine weitere vorläufige Suspendierung tragen könnte. Nach seiner Auffassung habe der Disziplinarbeauftragte Umstände einer angeblichen Annahme sogenannter Bestechungsgelder durch den Betroffenen berücksichtigt, was nicht stattgefunden habe.
Der Betroffene hob hervor, dass ihm niemals der Vorwurf gemacht worden sei, Mandanten zur Zahlung von Geld an ihn angestiftet zu haben. Er verwies auf die Rechtswidrigkeit von Beweismitteln, nämlich die Sicherstellung von drei Anwaltsnotizbüchern mit Notizen, die dem Anwaltsgeheimnis unterliegen und dessen Verletzung darstellen; diese Informationen seien, wie er aus Fernsehsendungen erfahren habe, von den Strafverfolgungsbehörden in anderen Verfahren gegen Dritte verwendet worden. Er machte geltend, sein Verteidiger sei am Zugang zu den in der Akte befindlichen Dokumenten gehindert worden, da diese von Strafverfolgungsbeamten beschlagnahmt worden seien. Er trug Tatsachen zu möglichen Denunziationen gegen ihn durch eine andere Rechtsanwältin vor. Er schilderte das Verhalten der Strafverfolgungsbehörden sowie Gewalthandlungen gegen ihn während der Untersuchungshaft, worüber er die Staatsanwaltschaft und das Justizministerium informiert habe. Er erklärte, die Europäische Kommission habe wegen des gegen ihn gerichteten Vorgehens Klage gegen Polen erhoben. Er wies auf die andauernde Bagatellisierung der Öffnung sicherer Umschläge mit durch das Anwaltsgeheimnis geschützten Informationen und das Ausbleiben einer angemessenen Reaktion der anwaltlichen Selbstverwaltung hin. Er gab an, dass drei Briefe, darunter ein Schreiben an seinen Verteidiger, sichergestellt worden seien. Er führte aus, die Disziplinarorgane der Anwaltschaft hätten kein eigenes Verfahren geführt, sondern sich auf die von den allgemeinen Strafverfolgungsbehörden geführten Verfahren gestützt. Er erklärte, die gegen ihn geführten Strafverfahren gingen in Richtung Einstellung, seien jedoch noch nicht abgeschlossen. Die Anklageschrift sei beim Regionalgericht Warschau eingereicht worden; aus Gründen der Prozessökonomie führe derzeit das Regionalgericht Kattowitz das Verfahren. Er bemühe sich um die Verweisung an ein anderes Regionalgericht. Die Anklageschriften wiederholten die rechtliche Würdigung, die im Ermittlungsverfahren nicht überprüft worden sei.
Der Verteidiger des Betroffenen trug vor, der Antrag sei begründet und stattzugeben. Er führte aus, der Betroffene sei Bevollmächtigter der polnischen Regierung vor dem Gerichtshof der Europäischen Union gewesen — zu Zeiten der PiS‑Regierung und des Premierministers Mateusz Morawiecki. Das Verhältnis zwischen Mandant und Rechtsanwalt sei äußerst sensibel. Der Zeitraum Oktober–November 2023 sei eine Zeit der Festnahmen vieler Personen gewesen, die Kenntnis davon gehabt hätten, wie die Staatsanwaltschaft unter der PiS‑Regierung funktioniert habe. Die Anwaltschaft habe das öffentliche Interesse zu schützen und habe sich in dieser Zeit entsprechend verhalten. Er betonte, dass der Zweck der Festnahme des Betroffenen nicht seine Verurteilung gewesen sei, sondern ihn dazu zu bringen, u. a. zum „Fonds der Gerechtigkeit“ Auskunft zu geben. Er hob hervor, dass die Anwendung von Art. 97j des Gesetzes über die Anwaltschaft nicht automatisch erfolgen dürfe. Er verwies auf die notorische Anwendung der Untersuchungshaft durch Gerichte aufgrund der Empfehlungen des Generalstaatsanwalts. Er machte geltend, dass das Disziplinarverfahren Feststellungen der allgemeinen Strafverfahren nicht automatisch übernehmen dürfe, sondern eigene Ermittlungen führen könne und solle. Er trug vor, der Betroffene sei in der Justizvollzugsanstalt misshandelt worden, u. a. wegen der Information des Justizministeriums, und viermal geschlagen worden; es habe kategorische Regelverstöße gegeben. Er wies auf eine eklatante Verletzung des Anwaltsgeheimnisses des Betroffenen im gegen ihn geführten Verfahren hin.
Er führte weiter aus, die Staatsanwaltschaft lasse nicht nur rechtswidrig erlangte Beweise zu, sondern suche auch Zeugen, die gegen den Betroffenen gegen bestimmte Vorteile auszusagen bereit seien. Die Anwaltschaft müsse dem entgegenwirken und dürfe dem nicht tatenlos zusehen. Es lägen Voraussetzungen vor, die das Unterbleiben der weiteren Suspendierung von der Berufsausübung rechtfertigten. In den gegen den Betroffenen geführten Verfahren zögen Zeugen ihre Aussagen zurück. Der Betroffene habe nicht nur an Rufschädigung gelitten, sondern auch an Mittellosigkeit. Zusammenfassend unterstützte er den Antrag des Betroffenen als vollumfänglich begründet.
Der Stellvertretende Disziplinarbeauftragte beantragte, den Antrag des Betroffenen zurückzuweisen. Nach seiner Auffassung bestünden die Voraussetzungen, auf deren Grundlage der Beschluss vom 7. Oktober 2025 ergangen sei, fort. Das Disziplinargericht habe die Anklageschrift und deren Begründung sowie weiteres Beweismaterial vorliegen gehabt und eigene Feststellungen getroffen, die zum derzeit geltenden Beschluss geführt hätten. Das Disziplinargericht habe erläutert, worin die besonderen Umstände bestehen, die die vorläufige Suspendierung der Berufsausübung rechtfertigen. Er verwies auf die Anordnung einer freiheitsentziehenden Isolationsmaßnahme gegen den Betroffenen über 16 Monate. Die neuen Umstände, auf die der Betroffene seinen Antrag stütze, seien bloße Behauptungen ohne entsprechende Belege. Es gebe keine neuen Umstände, die den Antrag rechtfertigten.
Auf Frage des Gerichts an den Disziplinarbeauftragten:
Nach dem 7. Oktober 2025 seien Maßnahmen ergriffen und — nach Kenntnis des stellvertretenden Disziplinarbeauftragten — dem Disziplinargericht übermittelt worden. Es sei ein Beschluss ergangen, der den Beschluss über die Eröffnung des Tatvorwurfs ändere; eine Einsichtnahme in die Strafakte sei nicht erfolgt.
Der Betroffene ad vocem:
Der Disziplinarbeauftragte habe sich auf die Akten des Berufungsgerichts gestützt und keine neuen Feststellungen getroffen. Diese habe die disziplinarbehördliche (Anklage‑)Einheit, nicht das Disziplinargericht, getroffen.
Die Vorsitzende ordnete eine Unterbrechung zur Beratung über die Entscheidung an.
Die Beteiligten verließen den Sitzungssaal.
Nach der Unterbrechung waren die Erscheinungen wie vor der Unterbrechung.
Die Vorsitzende verkündete den Beschluss.
Die Sitzung endete um 20:27 Uhr.
Protokollführerin: Rechtsanwältin Katarzyna Wróbel‑Koczułap
Vorsitzende: Rechtsanwältin Ewa Bojanowska
Erklärung von Professor Waldemar Gontarski
Angesichts der zahlreichen an mich gerichteten Anfragen aus dem In- und Ausland erkläre ich hiermit, dass ich der Verwendung in Verfahren vor inländischen, ausländischen, EU‑ und internationalen Behörden des auf gontraski.eu veröffentlichten Dokuments mit dem Titel „Protokoll der Sitzung des Disziplinargerichts der Rechtsanwaltskammer Warschau vom 17. Februar 2026″ zustimme.
Protokoll der Sitzung des Disziplinargerichts der Rechtsanwaltskammer Warschau vom 17. Februar 2026.

